Sehr geehrte Damen und Herren,
angesichts der winterlichen Wetterlagen möchte ich noch einmal die folgenden Regelungen in Erinnerung rufen:
1.
Nur Sie als Eltern können vor dem Hintergrund Ihrer persönlichen örtlichen Gegebenheiten verlässlich einschätzen, ob der Schulweg Ihrem Kind zumutbar ist oder nicht.
2.
Bitte entscheiden Sie daher bei extremen Wetterlagen selbst, ob Sie Ihr Kind in die Schule schicken. Falls Sie dies nicht tun möchten, informieren Sie bitte die Schule.
3.
Bitte haben Sie hierbei nicht nur den Hinweg, sondern auch den Rückweg zum regulären Unterrichtsschluss im Blick. Wenn Sie also zum Beispiel auf einem Berg wohnen, der Zuweg zu Ihrem Haus nicht geräumt wird und für den Tag fallende Temperaturen und starker Schneefall prognostiziert sind, sollten Sie Ihr Kind nicht in die Schule schicken.
4.
Der Schulweg ist zwar gem. SchulG § 43 Abs. 5 im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert. Aufsichtspflicht der Schule endet allerdings gem. Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG am Schultor. Die Beförderung in Schulbussen fällt in den Verantwortungsbereich des Schulträgers.
5.
Es ist somit nicht Aufgabe von Lehrkräften oder der Schulleitung Schüler in ihren privaten PKW nach Hause zu fahren, wenn ein Bus nicht oder nicht pünktlich fährt. Dies ist Aufgabe des Busunternehmens oder der Eltern, vgl. SchulG § 41 „Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht“.
6.
Schüler, die von ihren Eltern in die Schule geschickt werden, werden dort auch bei widrigen Witterungsverhältnissen bis zum regulären Unterrichtsende unterrichtet.
7.
Sollte sich die allgemeine Wetterlage gravierend verschlechtern und der sichere Heimweg der Mehrheit unserer Schüler zum regulären Unterrichtsschluss somit gefährdet sein, werden wir den Unterricht vorzeitig beenden und unsere Schüler somit vor ihrem regulären Unterrichtsschluss nach Hause schicken. Hierüber würde ich Sie dann gegebenenfalls ebenfalls per eMail informieren.
8.
Analog zum Verfahren bei Hitzefrei trifft allein der Schulleiter die Entscheidung, ob Schüler wegen extremer Witterungsverhältnisse vorzeitig entlassen werden.
9.
Aus organisatorischen Grünen können wir kurzfristig an uns herangetragene Sonderwünsche aufgrund spezieller örtlicher Gegebenheiten nicht verlässlich berücksichtigen, vgl. das bei Punkt 3 beschriebene Beispiel. Eine Schule ist keine reine Verwaltungsbehörde, sondern ein Unterrichtbetrieb. Bei uns sind etwa 90% des anwesenden Personals während der allgemeinen Unterrichtszeit im Unterricht und dort kurzfristig kaum zu erreichen. Dies gilt im Übrigen auch für die Mitglieder der Schulleitung, die wie Lehrkräfte ihren Unterrichtsverpflichtungen nachzukommen haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Münzer